
Media Kanzlei setzt Unterlassungsansprüche gegen Hugendubel durch

Unser Mandant ist ein junger Mann, der sich vor einigen Jahren manipulieren ließ und zeitweise einer radikalen Auslegung des Islams folgte.
Jahre nach der Verurteilung und Haftentlassung veröffentlichte der Heyne Verlag das Buch „Der Dschihadist / Terror made in Germany – Berichte aus einer dunklen Welt“ von Irfan Peci, Johannes Gunst und Oliver Schröm. Das Buch stieg zwischenzeitlich in den Spiegelbestseller-Liste ein und war sehr erfolgreich. Vor dem Landgericht Frankfurt konnten die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt ein Urteil erwirken, dass den Verkauf in der konkreten Form untersagte. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, das Urteil war jedoch vorläufig vollstreckbar, womit der Verkauf bis zur endgültigen Entscheidung untersagt wird. Mehr zu dem Urteil aus dem Verlagsrecht erfahren Sie hier.
Dessen ungeachtet verkaufte der Buchladen Hugendubel das Buch in der als unzulässig eingestuften Form weiter. Auf die durch die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt ausgesprochene Abmahnung gab Hugendubel nun die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und versicherte strafbewehrt, das Buch in der verbotetenen Form bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr zu verkaufen.
LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13 - Internet-Buchhändler haftet für urheberrechtswidrige Inhalte
„Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Privilegierung oder einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund berufen. Zwar mag es Anbietern wie der Beklagten kaum möglich sein, etwaige Rechtsverletzungen durch die von ihnen vertriebenen Produkte zu erkennen. Daraus folgt aber nicht, dass der Unterlassungsanspruch aus § 22 KUG oder auch aus § 97 I UrhG einschränkend dahin auszulegen wäre, dass das Handeln der Beklagten gerechtfertigt wäre. Eine Regelungslücke ist insoweit nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat in den Spezialgesetzen abschließende Schrankenregelungen bzw. Rechtfertigungsgründe vorgesehenen (vgl. §§ 23 ff. KUG, §§ 44a ff. UrhG). Jedoch hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit durchaus berücksichtigt. So kann der Verletzer den Geschädigten nach § 100 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwendung der Ansprüche aus §§ 97, 98 UrhG in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche unverhältnismäßig großer Schaden entstünde. Die aus § 98 UrhG folgenden Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf sind nach § 98 IV UrhG ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Angesichts dieser Regelungen ist für die Annahme eines ungeschriebenen Rechtfertigungsgrunds oder eines »Buchhändlerprivilegs« nach Ansicht der Kammer kein Raum.“
Verlagrecht, Persönlichkeitsschutz
Wenn Sie Fragen zum Verlagsrecht, Pressefreiheit, Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Verlagsrecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten kontinuierlich vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.