Media Kanzlei unterbindet die Veröffentlichungen von Aufnahmen der eigenen Wohnung
Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt erwirken für ihre Mandanten eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt, mit welcher dem ehemaligen Vermieter aus Krefeld untersagt wurde, Bilder von dem Innenraum der ehemaligen Mietwohnung unserer Mandanten im Internet zu veröffentlichen und zur Vermarktung zu nutzen.
Die Bilder wurden ohne Kenntnis und Einwilligung unserer Mandanten während der Mietzeit angefertigt. Nach ihrem Auszug mussten sie feststellen, dass ihr ehemaliger Vermieter Fotos der Wohnung, auf denen ihre Möbel und persönlichen Einrichtungsgegenstände zu sehen sind, nutzte um die Wohnung im Internet zu vermarkten.
Diese Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den ehemaligen Vermieter.
Auch schon das AG Steinfurt hatte in einem anderen Fall über eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos einer Wohnung zu entscheiden:
„Darüber hinaus beeinträchtigt die Fertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern aus der Wohnung des Beklagten diesen in seinem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sich ergebenen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem Fotografien aus seiner der Privatsphäre zuzuordnenden Wohnung gefertigt werden. Dies findet seinen Ausdruck auch in dem ebenfalls betroffenen Art. 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet.“
(AG Steinfurt, Teilurteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 21 C 987/13, BeckRS 2014, 14018, beck-online)
Grundsätzlich gehört zur Privatsphäre ein thematischer Bereich, wie beispielsweise Familienleben, Liebesbeziehungen, Krankheiten etc. daneben jedoch auch ein räumlicher Schutzbereich. Dieser ist regelmäßig betroffen, wenn wie im vorliegenden Fall, die Schwelle zur „Haustür“ überschritten wird.
Personen müssen es nicht dulden, dass Dritte in ihre Wohnung eindringen. Im vorliegenden Fall erfüllte das Verhalten des Vermieters darüber hinaus jedenfalls den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB
Wenn Sie Fragen zur Meinungsfreiheit oder zum Persönlichkeitsschutz haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Presserecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten laufend vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.