Media Kanzlei wehrt Ansprüche gegen Filmhersteller vor dem LG Frankenthal ab
Urheberrecht - Filmwerk
In dem Verfahren vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), die u.a. für das Urheberrecht in der Pfalz zuständig ist, wurde unsere Mandantschaft auf Auskunft und Schadensersatz verklagt. Bis zum Jahre 1996 wurden entsprechend einer behaupteten vertraglichen Vereinbarung der Parteien jährlich alle Einnahmen aus drei Filmwerken durch unsere Mandantschaft gegenüber dem Kläger abgerechnet. Der Kläger behauptete, er sei (Mit-)Urheber dieser drei Filmwerke, welche unsere Mandantschaft ohne seine Einwilligung international, auch als Download, vertreiben würde. Hierbei sei er teilweise nicht als Urheber genannt worden.
Das Gericht folgte der Auffassung der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg, dass die geltend gemachten Ansprüche dem Kläger nicht zustehen und wies die Klage ab.
Etwaige vertragliche Auskunftsansprüche würden nicht bestehen. Hierbei folgte das Gericht unserer Einschätzung, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt. Der Kläger muss die Urheberschaft hinsichtlich der Filmwerke beweisen. Der Kläger konnte nicht benennen, worin seine ihn als Urheber qualifizierende schöpferische Tätigkeit konkret gelegen haben soll. Auch taugliche Beweisangebote blieben aus. Die Vermutungsregel in § 10 UrhG wonach, derjenige als Urheber des Werkes angesehen werden kann, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, konnte nicht zugunsten des Klägers angeführt werden. Vielmehr sprach die Vermutensregel sogar zugunsten unseres Mandanten.
Verjährung im Urheberrecht
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass etwaige vertragliche Ansprüche bei Unterstellung der behaupteten Abrede verjährt und teilweise auch verwirkt sind. Für den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist bedarf es der Kenntnis oder der grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Das Gericht folgte auch hier unserer Auffassung, dass Kenntnis bereits im Jahr 1996 vorlag. Damals wusste der Kläger von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Abrechnung der Einnahmen. Eine Verwirkung kommt nach Treu und Glauben in Betracht, wenn ein Anspruch über längere Zeit nicht erhoben wurde. Der Kläger hat erst wieder 2017 Kontakt zu unserer Mandantschaft aufgenommen, also nach Verstreichen von über 21 Jahren nach Zugang der letzten Abrechnung. Daher musste unsere Mandantschaft nicht mehr damit rechnen, Rechenschaft gegenüber dem Kläger ablegen zu müssen.
Auch Auskunftsansprüche nach § 101 a UrhG seien verjährt. Insoweit sei von Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis seit dem Jahre 2009 auszugehen. Die bereits widersprüchlichen Aussagen des Klägers im schriftlichen Vorverfahren hinsichtlich der Kenntnisnahmen vom weiteren Vertrieb führten auch dazu, dass das Gericht die Aussage des Klägers im Prozess für unglaubhaft hielt.
Aus den vorstehend genannten Gründen standen dem Kläger auch keine Zahlungsansprüche gegen unseren Mandanten zu zu.
Urheberrecht und Filmrecht
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