Media Kanzlei wehrt Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeldes ab
Unser Mandant befindet sich seit geraumer Zeit im Streit mit dem Jugendamt Bonn und anderen Vereinen.
Über die Streitigkeiten unseres Mandanten berichteten bereits zahlreiche Medien, so etwa die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), der General Anzeiger, der Fernsehsender ARD mit dem Format „Report Mainz“. Mehr dazu finden Sie HIER
Unser Mandant wurde nun erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Sollte er sich widersetzen, so kündigte die Gegenseite an, eine Strafanzeige zu stellen und ein Ordnungsgeld zu beantragen. Nach Prüfung der Rechtslage durch die Media Kanzlei Frankfurt lehnte unser Mandant die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
Daraufhin verwirklichte die Gegenseite die angekündigten Drohungen und beantragte den Erlass eines Ordnungsgeldes in Höhe von mehreren tausend Euro.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt jedoch einen identischen oder jedenfalls einen kerngleichen Verstoß voraus. Hierzu heißt es beispielsweise in einer Entscheidung des Bundesgeichtshofs Az.: I ZR 55/12 (Restwertbörse II):
„Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 15 Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).“
Das Amtsgericht Bonn folgte nun der Auffassung der Media Kanzlei Frankfurt und kam zu der Auffassung, dass das Verhalten unseres Mandanten nicht als kerngleicher Verstoß zu werten ist, der gegen die Verbotsverfügung verstößt. Die Kosten des Verfahrens muss der Gegner tragen.
Wenn Sie Fragen zum Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitschutz (HIER und HIER)