
Namensrechtsstreit ALFA nun auch vom OLG München entschieden

Bei der Gegenseite handelt es sich um einen Verein, der das Akronym ALfA trägt. Die Gegenseite wollte nun unserer Mandantin die Nutzung des eigenen Akronym untersagen und sprach zunächst eine außergerichtliche Abmahnung aus, in der gefordert wurde, dass unsere Mandantin das Akronym ALFA zukünftig nicht mehr nutzt. Die vermeintlichen Ansprüche stützte der abmahnende Verein auf das Namensrecht (§ 12 BGB) und auf das Unternehmenskennzeichen. In der anschließend beantragten einstweiligen Verfügung unterlag die Gegenseite vor dem Landgericht Augsburg. Mehr zum Namensrechtsstreit und dem Verfahren finden Sie hier. Nachdem die Gegenseite nun sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg eingelegt hat, hat nun auch das Oberlandesgericht München den Sachverhalt zutreffend zugunsten unserer Mandantschaft entschieden.
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