Namensverletzung- was tun wenn jemand Ihren Namen „klaut“?
Grundsätzlich sind Firmennamen durch §12 BGB geschützt. Diese müssen eine sogenannte Namensfunktion besitzen, das heißt der Name muss geeignet sein, die Firma von anderen Unternehmen unterscheidungskräftig abzugrenzen. Insbesondere auch, wenn ein Allgemeininteresse daran besteht, den Namen einzigartig und wiedererkennbar zu halten (BGH, Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 15/92), dies gilt dann auch für das zugehörige Firmenlogo und –kennzeichen. Der Schutz des Namens beginnt mit Gebrauch und endet mit Aufgabe des Betriebes.
Einen besonderen Schutz genießen außerdem Firmennamen, deren Domain eingetragen ist. Die DENIC eg ist als zentrale Registrierungsstelle in Deutschland zuständig für das Anmelden eines Domains. § 5 Abs. 2 MarkenG schützt geschäftliche Bezeichnungen.
Wann hat jemand meinen Markennamen verletzt?
Regelmäßig ist für Sie einfach zu erkennen, wann eine solche Verletzung vorliegt: Erinnert der Name eines anderen Unternehmens sehr an Ihren Firmennamen? Oder ist es sogar der gleiche?
Rechtlich müssen in diesen Fällen jedoch juristisch feine Merkmale unterschieden werden. Es sollte von einem Dritten bewertet werden, ob aus objektiver Sicht eine Ähnlichkeit vorliegt und ob diese Ähnlichkeit so weit geht, dass eine Verletzung des Namens vorliegt. Hierbei geht es um Feinheiten wie Umlaute und Groß- und Kleinschreibung. Eine große Rolle spielt hierbei auch, ob die im Namen konkurrierenden Firmen in derselben oder in verschiedenen Branchen tätig sind.
Beispielhaft lässt sich ein Fall, der vor dem LG Hamburg entschieden wurde heranziehen: Die Firma Otto hatte gegen „Otto‘s Burger“ geklagt, da diese sich in ihrem Namen- und Markenrecht verletzt sah. Die Richter gaben der Klägerin jedoch nicht Recht. Otto sei einerseits ein gewöhnlicher Männername und andererseits, vorliegend viel wichtiger, sei der Lebensmittelverkäufer „Ottos’s Burger“ in einer ganz anderen Branche tätig als das Versandhaus Otto. Es gäbe keinerlei Überschneidungen der beiden Sparten (Für Näheres: LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18).
Was kann ich gegen eine Verletzung meines Markennamens tun?
Es ist ratsam, anfänglich außergerichtlich gegen die Verletzung vorzugehen. Als erstes kann man die einfache Beseitigung des Namens verlangen, dies ist jedoch in vielen Fällen nicht wirksam. Hier kann man dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der versichert, dass der Name der Firma gelöscht bzw. geändert wird; hierfür muss eine Widerholungsgefahr vorliegen, die aber regelmäßig vermutet wird, sodass eine zukünftige Verletzung durch diesen Störer auch ausgeschlossen werden kann. Sollten durch die Namensverletzung, die oft das „Abwerben“ von Kunden mit sich bringt, Verluste entstanden sein, können Sie diesbezüglich Schadensersatz einfordern.
Haben diese Möglichkeiten außergerichtlich keinen Erfolg, kann man sodann den Klageweg wählen. In besonders dringenden Fällen kann man auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies hängt jedoch immer vom speziellen Fall ab.
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