Neuer Straftatbestand bei Anfertigung unbefugter Bildaufnahmen
Mit Wirkung zum 27.01.2015 ist der neue § 201a StGB in Kraft getreten, der bisher bereits u.a. die Anfertigung, Übertragung und Gebrauch von Bildaufnahmen unter Strafe stellte, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Auch die Zugänglichmachung der Bildaufnahmen an dritte Personen wurde bereits nach altem Recht unter Strafe gestellt. Neu ist, dass nun auch die Zugänglichmachung von Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, gem. § 201a Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist sowie unter gewissen Umständen auch das Herstellen, Anbieten und Verschaffen von Bildaufnahmen betreffend die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren.
Ob und wann eine Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen des Abgebildeten erheblich zu schaden, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt informieren Sie hier gerne. Gemeinsam mit Ihnen tragen wir die maßgeblichen Aspekte zusammen und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Strafanzeige. Eine solche Strafanzeige ist häufig der erste Schritt zur Ermittlung der Identität des Täters. Ist dieser bekannt, können neben der oder im Anschluss an die Erstattung der Strafanzeige auch zivilrechtliche Ansprüche beispielsweise auf Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung geltend gemacht werden.
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