Nun auch Ohrfeige für das LG Bonn vom OLG Köln
Die Media Kanzlei berichtete, dass die Bundesstadt Bonn vor einigen Wochen einen Beschluss vor dem Landgerichts Bonn gegen unsere Mandanten erwirkte. Über die Streitigkeiten unseres Mandanten berichteten bereits zahlreiche Medien, so etwa die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), der General Anzeiger, der Fernsehsender ARD mit dem Format „Report Mainz“.
Infolgedessen wandte sich der Betroffene an die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legten wir gegen die Verfügung Widerspruch ein und erreichten, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und der Beschluss vollumfänglich aufgehoben wurde.
In der Verhandlung vermittelte das Gericht jedoch auf zahlreiche anwesende Zuschauer und Vertreter der Presse den Eindruck, als wäre unser Mandant derjenige, der sich falsch verhalten hätte und im Unrecht sei. Die eigenen Drohungen machte das Landgericht Bonn später auch wahr, indem es unseren Mandanten, obwohl er im Verfahren vollumfänglich Obsiegte, die gesamten Kosten des Verfahrens aufbürdete.
Auch hiergegen setzte sich unser Mandant nun mit unserer Hilfe zur Wehr. Das Landgericht suchte das Verschulden bei unserem Mandanten und erklärte, er habe die Kosten zu tragen, da er durch sein Verhalten Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung durch die Stadt Bonn gegeben hätte.
Dies war indes aus unterschiedlichen Gründen unzutreffend. Befremdlich war insbesondere, dass das LG Bonn bei der Kostenverteilung vollkommen „neue Wege“ ging und sich nicht mit unseren Argumenten auseinandersetzte:
- unzureichend setzte sich das LG Bonn mit dem Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung und dessen Glaubhaftmachung auseinander, wie es bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der BGH, und die Spezialkammern des OLG Köln und des LG Hamburgs fordern.
- unzureichend wurde erörtert, dass staatliche Stellen die Kommunikation zwischen Informant und Presse unterbinden und es sich um einen privilegierten Empfängerkreis handelte.
- unzureichend setzte sich das LG Bonn mit den umfassenden Anknüpfungspunkten und Belegen, die die Wahrheit der Äußerungen unseres Mandanten darlegten, auseinander.
- Kaum Erwähnung fand das Recht zum Gegenschlag und dass es sich teilweise um Rechtsmeinungen handelt.
- Es wurde auch nicht berücksichtigt, dass die Anträge zu unbestimmt und nicht vollstreckbar waren.
- Schlussendlich wurde bei der Kostenverteilung auch nicht berücksichtigt, dass keine außergerichtliche Abmahnung durch die Bundesstadt Bonn ausgesprochen, sondern unser Mandant unmittelbar vor Gericht gezerrt wurde.
Das Oberlandesgericht Köln folgte bei der Kostenentscheidung nun der Auffassung der Media Kanzlei Frankfurt und hob die Entscheidung des LG Bonn auf und verurteilte die Stadt Bonn dazu, die gesamten Kosten des Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In seiner Entscheidung brachte das OLG Köln zum Ausdruck, dass es aus unterschiedlichen Gründen erhebliche Zweifel an der Kostenentscheidung des LG Bonn hatte.
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