OLG Frankfurt: Raffaello- Genaue Stückzahl muss auf Packung angegeben werden
Das italienische Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland vertreibt unter anderem das Produkt „Raffaello“. Die „Raffaello“-Kugeln werden, einzeln in Plastik verschweißt, in einer größeren Verpackung verschlossen angeboten. Bisher hatte der Süßwarenhersteller lediglich die Nettofüllmenge in Gramm angegeben. Ein Verbraucherschutzverein klagte nun: Dieser solle es unterlassen, nicht die exakte Stückmenge der Kugeln auf der Verpackung anzugeben.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgegeben. Auch die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg; das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das Urteil.
Die herangezogenen Normen stellen sich wie folgt dar:
Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:...
(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.
(3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.
Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011
Angabe der Nettofüllmenge
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
a) ...
2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.
3. ...
4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden...
Die Streitfall vorliegende Art der Umhüllung ist laut OLG als „Einzelpackung“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. In Folge dessen müssen im Sinne der Vorschriften die exakte Anzahl der „Raffaello“-Kugeln angegeben werden. Als weiteren Grund wird genannt, dass die Anzahl der Kugeln das Kaufverhalten des Verbrauchers beeinflussen könnte und somit eine wesentliche Information darstellt, die jedenfalls auf dem für den Verbraucher einzusehenden Teil der Verpackung vermerkt sein müsse.
Genaueres:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2017, Az. 2-06 O 245/17)