OLG Karlsruhe/LG Hamburg zur Vermarktung von Naturkosmetik
Ein nicht zu vernachlässigender Teil der Konsumenten legt bei seiner Kaufentscheidung immer mehr Wert auf natürliche und ökologische Inhaltsstoffe sowie Herstellungsverfahren.
Durch die stark anwachsende Nachfrage bieten immer mehr Unternehmen auch in der Kosmetikbranche „Naturkosmetik“ an. In Deutschland sind an diese Bezeichnung jedoch hohe Anforderungen geknüpft, wann es sich tatsächlich um Kosmetik im natürlichen Sinne handelt.
Nahezu ausschließlich wird dabei auf die Inhaltsstoffe des Produktes geachtet.
In Folge dessen ist es besonders wichtig, die genauen Inhaltsstoffe der angeblichen Naturkosmetik anzugeben. Mit diesem Fall beschäftigte sich das OLG Karlsruhe vor Kurzem: Eine Unternehmerin verkaufte ihre natürlichen Produkte in ihrem online-Shop ohne die exakten Bestandteile anzugeben; das Gericht untersagte dies (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 6 U 84/17).
Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass Verbraucher, die an natürlichen Kosmetik interessiert sind, ihre Kaufentscheidung vor allem von den (natürlichen) Inhaltsstoffen abhängig machen und eben diese Kenntnis für einen informierten Kauf nötig sei (§ 5 a Abs.2, Abs.4 UWG).
Hohe Anforderungen werden außerdem an Produktverpackungen von Kosmetik gestellt. Das LG Hamburg verurteilte Mitte dieses Jahres eine Firma, die kosmetische Waren vertreibt (LG Hamburg, Urt. v. 21.12.2012 - Az.: 312 O 96/12).
Die vorliegenden Produkte waren auf Grund ihrer zum Teil chemischen Zusammensetzung gerade keine Naturkosmetik. Trotzdem nutzte der Vertreiber den Slogan „pure & natural“ zur Vermarktung des Produktes und gestaltete die Verpackung mit grünen Elementen und Pflanzenabbildungen.
Die Kammer stufte dies als irreführende Werbung nach dem UWG ein, da der Verbraucher sich bei seiner Kaufentscheidung auch von der Verpackung beeinflussen ließe und durch die „naturgemäße“ Gestaltung irrend annehmen könnte, es handele sich, trotz der chemischen Zusammensetzung, um Naturkosmetik.
Die genauen Vorgaben des Gesetzes und der Gerichte sind oft schwer verständlich und scheinen uferlos zu sein. Wann es sich um irreführende Werbung handelt, ist oft nur anhand von Details und durch juristisches Wissen und vor allem Erfahrung zu erkennen. Fakt ist jedoch, dass eine unzulässige Produktumwerbung oder –umschreibung fatale rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich bringen kann und man diese von Anfang an versuchen sollte zu vermeiden.
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