OLG Köln: Grenzen der Berichterstattung über Fußballnationalspieler
Eine Boulevardzeitung hatte über einen Nationalspieler und dessen Urlaub mit Fotos und einer Wortberichterstattung berichtet.
Die Fotos zeigten den Spieler mit einer „unbekannten Schönen“, die er auch küsste. Der Spieler wurde in dem Artikel als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet, außerdem wurden Fotos von ihm und seiner langjährigen Freundin abgedruckt („Sie verzeiht ihm“).
Der Fußballer und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung.
Der Senat des OLG Köln hat die Interessen aller Beteiligten sowie der Öffentlichkeit gegeneinander abgewogen und trennte dabei sorgfältig zwischen den Bildern und dem Text sowie der Überschrift („Käpt’n Knutsch“).
Bei solchen Abwägungen dreht sich die Entscheidungsfindung meistens um die Frage, inwiefern das Gezeigte einen Informationswert für die Öffentlichkeit hat. Davon gedeckt ist laut des Senats aber nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren.
Im vorliegenden Fall sei es für die Bevölkerung schon von Interesse, wie sich ein Nationalspieler auf anstehende Wettkämpfe vorbereitet und ob er während der Vorbereitungszeit trainiert oder sich im Rahmen von Freizeitgestaltungen entspannt. Vorliegend war auch zu berücksichtigen, dass der Spieler Fotografien genau dieses Urlaubs freiwillig in sozialen Netzwerken darstellte.
Im Ergebnis sei die Veröffentlichung der Bilder jedoch nicht zulässig, da diese ihn in einem Moment der Entspannung innerhalb seiner Privatsphäre zeigen.
Auch das Argument des Boulevardblattes, durch das Ankern nahe der Bucht habe der Spieler zum Ausdruck gebracht, dass er fotografiert werden wolle, ließ das Gericht, so wenig wie die Erläuterung, dass die Bucht ein Promi-hot-spot sei und insbesondere von Fußballspielern als „nasser roter Teppich“ gebraucht werde, nicht durchgehen.
Auch bezüglich der Abbildung der Freundin gab das Gericht der Klage statt. Ihre Einwilligung zur Benutzung des Bildes sei nicht auf alle Fälle ausdehnbar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Bildes in Verbindung mit der Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers von der Einwilligung gedeckt ist.
Jedoch ist laut des Senats die Berichterstattung zulässig. Die Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei nicht abwertend oder beleidigend, sondern lediglich ein Wortspiel. Außerdem sei die Erzählung auf wahre Tatsachen gestützt.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 47/2018 v. 05.12.2018