OLG Köln: Gütesiegel darf nur für konkret getestetes Produkt verwendet werden
Mitte 2018 befasste sich das OLG Köln mit der Frage, ob ein Gütesiegel, das durch einen Warentest vergeben wurde, auch für ähnliche Produkte wie das getestete verwendet werden dürfe. Genaueres lesen Sie in der Entscheidung des OLG Köln- Az. 6 U 166/17.
Der Fall:
Die beklagte Firma verkauft Matratzen in unterschiedlichen Größen und Härtegraden. Lediglich eine dieser Matratzen war bei einem Testvorgang mit dem Ergebnis „Gut“ ausgezeichnet worden. Das Unternehmen bewarb jedoch auch ähnliche Produkte unter diesem Gütesiegel.
Folgend klagte ein Mitbewerber.
Irreführende Werbung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs
Es ist belegt, dass circa 50% der potentiellen Käufer eines Produktes sich von Gütesiegeln und Testergebnissen beeinflussen lassen. Das Käuferverhalten lässt sich also deutlich regulieren oder anheben durch das Ergebnis eines Warentests, woran sich dann die Verkaufszahlen der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer auch orientieren. Der klagende Mitbewerber sah in der Werbeanzeige des Unternehmens eine Irreführende Produktwerbung. Dies ist laut der Entscheidung des OLG Köln zutreffend. Nur das getestete Produkt darf die Bezeichnung des Testergebnisses tragen. Eine irreführende Werbung stellt einen Verstoß gegen §5 UWG dar.
Jedoch muss weiterhin auch darauf hingewiesen werden, dass in der Art der Werbung eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs vorliegt. Das Unternehmen hat seine Produkte so vorgestellt, als sei jede Matratze mit „Gut“ bewertet worden und somit das Käuferverhalten deutlich beeinflusst. Dies wäre lediglich zulässig, wenn die Firma nachweislich wahre Testergebnisse verwendet hätte. Sobald sich das Unternehmen auf Ergebnisse externer Tester beruft, müssen diese wahrheitsgemäß nachgewiesen werden können. Vorliegend kann man von einer Täuschung des Verbrauchers sprechen.
Was können Sie gegen unlautere Werbung tun?
Wir von der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg haben uns auf Medien- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Jeden Tag haben wir mit Unterlassungsansprüchen und Wettbewerbsabmahnungen zu tun. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie das Gefühl haben, im freien Wettbewerb beeinträchtigt zu sein oder Unterstützung beim Vorgehen gegen irreführende Werbung zu benötigen.