OLG Köln untersagt 1&1-Werbung: Das beste Netz gibt's nicht nur bei Euch
Mitte/Ende 2017 warb das Telekommunikationsunternehmen 1&1 mit dem Slogan „Das beste Netz gibt´s bei 1&1“. Die Werbeanzeige wurde in Printmedien, dem Internet und Fernsehen und auf Plakaten veröffentlicht. In dem Werbespot überrollte ein Mitarbeiter von 1&1 ein Plakat der Telekom, das an einer Hochhausfassade angebracht war.
Unterlassung wegen irreführende Werbung
Das OLG Köln stufte den Werbespruch als irreführende Werbung nach dem UWG ein und ordnete eine einstweilige Verfügung auf Antrag der Deutschen Telekom GmbH an.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der objektive Betrachter die Werbung so verstehen würde, als würde die Firma 1&1 ein eigenes, unabhängiges Netz anbieten, das nach vergleichenden Tests das mit der besten Leistung sei. Tatsächlich nutz das Unternehmen 1&1 aber das Netz anderer Anbieter, unter anderem auch das der Telekom.
Auch die Tatsache, dass 1&1 bei einem Test der Zeitschrift connect unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht habe, konnte die Kampagne in den Augen der Richter nicht retten. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung ab, sondern treffe darüber hinaus die irreführende Aussage, dass man über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden.
Unzulässigkeit trotz Testsieg im „Festnetztest“
Beim aktuellen Festnetztest der Zeitschrift „connect“, in dem alle bundesweiten Anbieter getestete wurden, konnte 1&1 zwar die höchste Punktzahl erreichen, jedoch sah das Gericht diese Tatsache auch nicht als ausreichend an, um die Werbeaussage als zulässig zu erklären.
Der Senat begründete dies damit, dass mit dem Werbeslogan nicht auf das Testergebnis abgestellt werden würde, sondern das Ergebnis als bloße Tatsache dargestellt würde, ohne dies weiter zu erläutern.
Hinzu kommt, dass bereits im Mai diesen Jahres das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg 1&1 die Verwendung desselben Slogans untersagt hatte. Jedoch mit der Begründung, dass die getestete Netzqualität nicht bei jedem Nutzer die versprochene sein könne, da jeder Verbraucher einen anderen Router nutze, der auch eine andere Netzqualität erzeugen würde. (Mehr hierzu: Urt. v. 18.05.2017, Az. 3 U 253/16)
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