OLG Nürnberg: Keine Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung gegen eine Google-Bewertung
Nach einer Behandlung in der physiotherapeutischen Praxis des Antragstellers gab der Antragsgegner für diesen eine Bewertung auf Google ab:
„Für die 117,00 € die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen… Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan haben“
Der Inhaber der Praxis mahnte den Patienten ab. Einige Zeit später meldet sich ein Anrufer, der sich als Bruder des Patienten ausgab. Es wurde sich darauf geeinigt, den Kommentar zu löschen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem sollte eine Schadensersatz in Höhe von 200€ gezahlt werden. Dies wurde nicht umgesetzt, sodass der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichte.
Bei Antragstellung waren jedoch bereits zwei Monate verstrichen, was laut des Gerichts nicht für eine Eilbedürftigkeit ausreiche. Diese Frist, die ursprünglich für Wettbewerbs- und Pressesachen verwendet wird, könne man hier analog anwenden.
Es geschieht nicht selten, dass unzufriedene Patienten ihrem Ärger nach der Behandlung im Internet Luft machen. Dies müssen Unternehmen aber nicht auf sich beruhen lassen. Es gibt viele Details, die die Zulässigkeit einer Beurteilung auf Bewertungsportalen wie Google.de, Jameda.de oder yelp ausmachen. Ob eine Bewertung genügend begründet ist oder die Grenze zur Beleidigung überschritten hat lässt sich oft nur anhand juristischer Feinheiten einstufen. Nicht nur aus diesem Grund raten wir Ihnen, derartige Probleme in die Hände eines Fachmannes zu legen. Wie im vorliegenden Fall gibt es stets Fristen und andere gesetzliche Vorgaben zu beachten, die man als Laie zu schnell versäumt. Vertrauen Sie Ihren Fall einem Fachmann an, um solche negativen Konsequenzen zu vermeiden.
Wir unterrichten Sie gerne über alle Möglichkeiten, die Ihnen offen stehen und beraten Sie, um den passenden und erfolgversprechendsten Weg für sie persönlich zu finden.
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Aus: OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2018 - Az.: 3 W 2064/18