OLG Nürnberg: Werbeaussage des Discounters Netto irreführend
Erneut untersagte ein Gericht eine Werbeaussage wegen deren irreführenden Charakters. Der Beklagte warb mit dem Werbespruch
„Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!“
Als Erläuterung war zu lesen:
„Diese Angebote gelten in allen Netto-Filialen in (...). Die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein."
Das OLG Nürnberg sah dies trotzdem als unzulässig an. Auch wenn sich erst während des folgenden Werbezeitraumes die Preise verändern und die Aussage am Anfang noch korrekt war, folgt daraus, dass die Benutzung nicht mehr erlaubt ist.
Zu Anfang der Verwendung des Werbeslogans traf es zu, dass die Preise bei Netto günstiger waren, als bei Globus. Im Laufe des Werbezeitraums veränderte sich das Preisverhältnis jedoch. Somit verurteilte der Senat Netto zur Unterlassung der Verwendung des Slogans.
Die Werbung mit Preisvergleichen ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist an diese Zulässigkeit eine strenge Aktualität geknüpft. Somit spielt es auch keine Rolle, ob die Aussage von Anfang an unzulässig war oder erst im Laufe der Preisveränderungen geworden ist.
Bei der Verwendung von werbewirksamen und reißerischen Werbeslogans ist stets Vorsicht geboten. Vergleiche mit Mitbewerbern oder Hyperbeln wirken meist besonders gut, aber bilden auch eine große Angriffsfläche für juristisches Vorgehen. Ob eine Aussage zulässig oder unzulässig ist, lässt sich meist nur an juristischen Details und Feinheiten erkennen.
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