Persönlichkeitsrecht von Staatsanwalt und Verteidigern steht presserechtlichem Auskunftsanspruch nicht entgegen
Der sich aus den Landespressegesetzen ergebende presserechtliche Auskunftsanspruch umfasst auch die Namen der Personen, die berufsmäßig an einem Strafverfahren mitgewirkt haben. Ihr Persönlichkeitsrecht steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dies entscheid das Bundesverwaltungsgericht (6 C 35.13) und hob damit die Urteile der Vorinstanzen auf.
Der Kläger hatte den Direktor eines Amtsgerichts zunächst um Übersendung eines Urteils gebeten, von dem er nur eine anonymisierte Abschrift erhielt. Das Verwaltungsgericht wies die anschließende Klage auf Verpflichtung zur Übersendung eines nur hinsichtlich des Angeklagten anonymisierten Urteils ab. Der VGH als Berufungsinstanz erkannte zumindest eine Verpflichtung zur Benennung der Schöffen, wies die Klage allerdings im Hinblick auf die Benennung von Staatsanwalt und Verteidiger ab. Das Bundesveraltungsgericht jedoch erstreckte den presserechtlichen Auskunftsanspruch nun auch auf die Namen dieser Personen.
Dem von der Pressefreiheit erfassten Auskunftsinteresse der Presse sei hier Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen zu gewähren. Denn die Informations- und Kontrollrechte der Presse erstreckten sich nicht einzig auf die Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten, sondern auch auf die Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an Strafverfahren teilnähmen. Der Pressefreiheit sei hier ein hohes Gewicht beizumessen, da ohne eine Beauskunftung eine journalistische Kontrollfunktion im Hinblick auf die am Verfahren Beteiligten nicht stattfinden könne. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen seien durch die Beauskunftung der Presse auch in Bezug auf ihre Namen demgegenüber bereits deshalb nur unerheblich beeinträchtigt, weil es sich bei dem vom Auskunftsanspruch betroffenen Verfahren um ein öffentliches Verfahren gehandelt habe, in dem die Identität der in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an ihm teilnehmenden Personen ohnehin offenbart würde. Die Pressefreiheit überwiege in einer Güter- und Interessenabwägung insofern das Persönlichkeitsrecht. Ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts sei nur dann anzunehmen, wenn diesen Personen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit drohte.