Radiointerview: Fotoverbot in Offenbacher Schwimmbad
Rechtsanwalt Dr. Müller-Riemenschneider im Interview mit dem Radiosender „Deutschlandfunk Nova“ zum Thema Fotoverbot im Offenbacher Waldschwimmbad. Das Offenbacher Waldschwimmbad stellt seine Badegäste derzeit vor die Wahl: Entweder bleiben die Handys in der Tasche oder die Linse der Kamera des Mobiltelefons muss mit einem Aufkleber abgeklebt werden.
In dem schriftlichen Beitrag zur Radio-Sendung heißt es auszugsweise:
„Bei Verstößen droht in der Regel als härteste Konsequenz der Rauswurf. Die Bäder können hier von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.
Es gibt Befürworter dieser Regel, aber auch Kritiker. Ein Gruppenfoto mit den besten Freunden vom Badeausflug muss ebenso ausfallen wie der Fotobeweis vom ersten Schwimmkurs der Kinder. ...
Möglicherweise sogar Straftatbestand
Grundsätzlich gilt ohnehin das Recht am eigenen Bild: Das heißt, niemand darf ohne seine Zustimmung fotografiert werden. Je nach Situation könne nicht nur dieses "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" verletzt werden, sondern es könnte ein Eingriff in "höchstpersönliche Lebensbereiche" und damit ein Straftatbestand sein, erklärt Severin Müller Riemenschneider, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Das betrifft etwa Fotos aus der Umkleide oder Bilder von nackten Personen.
"Wenn man einen Menschen in einer hilflosen Lage fotografiert, würde das nach neuer Rechtsprechung auch einen Straftatbestand erfüllen [§ 201 a StGB]. Das sollte also vermieden werden."
Den gesamten Radiobeirtag „Neue Baderegeln Fotoverbot im Freibad“ können Sie hier hören
§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, |
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2. |
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, |
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3. |
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder |
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4. |
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. |
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder |
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2. |
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. |
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
§ 33 Kunst- und Urheberrechtsgesetz
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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