
RTL Hessen Interview „Gesichtsscan im Supermarkt“ mit der Media Kanzlei Frankfurt Hamburg

Rechtsanwalt Dr. Müller-Riemenschneider im Fernsehinterview mit „RTL Hessen“ zum Thema „Gesichtsscan im Supermarkt“
Auszugsweise heißt es in dem Beitrag, der sich mit dem Recht am eigenen Bild und dem Datenschutzrecht beschäftigt:
„Stellen sie sich vor, Sie stehen an der Supermarktkasse und dabei wird einfach ihr Gesicht von einer Kamera gescannt. Genau das passiert gerade bei der Supermarktkette Real, auch in hessischen Filialen. Mit dieser Gesichtserkennung will der Markt herausbekommen, welche Werbung sich der Kunde anschaut. Wie das funktioniert und was die Kunden dazu sagen, berichtet Cosima Gill.“
Das Video „Gesichtsscan im Supermarkt“ finden Sie auf RTL-Hessen (HIER)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Eine Kernfrage ist bei einer derartigen Videoüberwachung, ob das Speichern für 150 Millisekunden in der behaupteten anonymisierten Form schon ein „Herstellen“ eines Bildnisses darstellt und die Person erkennbar ist. An das „Herstellen“ wird man wohl gewisse Mindestanforderungen an die Dauer stellen müssen, die hier - zumindest nach der Mitteilung von real - fraglich ist, sodass das Persönlichkeitsrecht zwar berührt sein könnte, jedoch nicht zwingend verletzt sein müsste.
Allerdings: Wer gewährleistet, dass die Bilder nur so kurz erfasst und dann gleich wieder gelöscht werden? Gibt es hier eine gewisse Missbrauchsgefahr der Software? Man wird hier u.E. jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht für anwendbar halten müssen, wobei sich hier die Frage stellt, ob der Eingriff nicht substanzarmist und damit eine Verletzung ausscheidet.
Bundesdatenschutzgesetz
Nach dem BDSG heißt es:
§6b BDSG / § 4 BDSG neue Fassung
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1)
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs-und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2)
Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch
geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3)
Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum
Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie
zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4)
Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die
Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5)
In der Abwägungsentscheidung, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, soll stärker berücksichtigt werden, dass private Betreiber öffentlich zugänglicher Anlagen mit hohem Publikumsverkehr neben ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen (z. B. Verkehrssicherungspflicht) auch sicherheitsrelevante Maßnahmen treffen müssen. Straftaten sollen auf diese Weise verhindert werden bzw. besser aufgeklärt werden können. Da vorliegend keine Sicherheitsaspekte im Vordergrund stehen, sondern nur wirtschaftliche Zwecke, könnte sich hier auf den Standpunkt gestellt werden, dass die Videoüberwachung in der im Video beschriebenen Form unzulässig sein könnte.
Wenn Sie Fragen zum Persönlichkeitsschutz haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitschutz (HIER und HIER)