RTL2 Frauentausch - Widerruf der Einwilligung bei Filmaufnahmen von Minderjährigen
Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg sind erfolgreich gegen die Veröffentlichung einer Episode der Reality-TV-Serie Frauentausch von RTL2 auf einem Streaming-Portal vorgegangen und konnten deren Löschung erwirken.
Frauentausch von RTL2
In der Folge der Serie Frauentausch von RTL2 wurden zwei Familien vorgestellt und miteinander verglichen, wobei eine der beiden Familien wenig vorteilhaft dargestellt wurde. Insbesondere wurde auch der Minderjährige Sohn, der zum Zeitpunkt der Dreharbeiten neun Jahre alt war, mehrfach gezeigt. In der Episode ging es maßgeblich darum, dass das Elternhaus dieses Kindes zerrüttet ist, sich die Eltern nicht hinreichend um das Kind kümmerten und es weitgehend sich selbst überließen. Die Einwilligung zur Erstellung und Ausstrahlung der Aufnahmen des Kindes erteilten damals die Eltern.
Mehr als acht Jahre nach Erstausstrahlung dieser Folge war sie noch immer frei über das Streaming-Portal des Fernsehsenders abrufbar. Der mittlerweile 17-jährige Sohn empfand die Darstellung seiner damaligen Lebensumstände als beschämend und wollte verhindern, dass die Episode bei einer Internet-Suche nach seinem Nachnamen für jedermann zu finden war.
Einwilligung und Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur dann angefertigt und öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn der Abgebildete seine Einwilligung hierzu erteilt hat oder ein Ausnahmetatbestand – wie beispielsweise bei der Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses – vorliegt. Bei Minderjährigen jedoch ist die Rechtslage eine andere: Minderjährige sind selbst nur beschränkt geschäftsfähig, die Einwilligung kann daher regelmäßig nur durch die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern– rechtswirksam erklärt werden. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz des Kindes, das oftmals selbst nicht abschätzen kann, welche Folgen eine Veröffentlichung von Bild- oder Filmaufnahmen haben könnte. Probleme können dann entstehen, wenn das Kind mit zunehmenden Alter die durch die Eltern einst genehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses nun selbst nicht mehr hinnehmen möchte, denn grundsätzlich kann eine einmal erteilte Einwilligung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.
Widerruf der Einwilligung
In bestimmten Fallkonstellationen jedoch kann die Einwilligung widerrufen werden. Erforderlich ist insbesondere ein gewisser Zeitablauf und eine gewandelte Überzeugung des Abgebildeten oder die Änderung anderer äußerer Umstände. Zu berücksichtigen sind aber auch immer die Interessen desjenigen, der das Bildnis verwenden möchte, denn oftmals hat dieser den Abgebildeten für die Einwilligung entsprechend entlohnt, da er auf den Bestand der Einwilligung vertraut hat. Daher kann unter Umständen ein Widerruf nur dann erfolgreich sein, wenn im Gegenzug ein finanzieller Ausgleich an den Verwender des Bildnisses gezahlt wird. Im vorliegenden Fall waren aber auch die schützenswerten Belange des Minderjährigen zu berücksichtigen, sodass infolge der erforderlichen Interessenabwägung der Widerruf der Einwilligung möglich war.
Daher sind die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg gegen den Fernsehsender, der auch das Video-Portal betreibt, vorgegangen und haben die Löschung des Videos aus dem Internet sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom Fernsehsender sowie der Produktionsgesellschaft erwirkt.
Der Fall zeigt: die unbegrenzte Veröffentlichung seines Bildnisses muss man auch nach der Erteilung einer Einwilligung nicht unter allen Umständen hinnehmen. Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein Widerruf möglich ist und ob dieser gegebenenfalls zu Schadensersatzverpflichtungen Ihrerseits führen könnte helfen Ihnen die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg gerne. Wir beraten Sie umfassend und finden die für Sie passende Lösung bei der Rücknahme Ihrer Einwilligung.