
Unterlassungsansprüche wegen Boykottaufruf

Die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg hat für mehrere Unternehmen ein vorläufiges Verbot wegen öffentlicher Boykottaufrufe durchgesetzt. Die Unternehmen beraten nationale und internationale Reiseveranstalter und Geschäftskunden bei der Planung und Durchführung von Geschäfts- und Gruppenreisen. Ein ehemaliger Mitarbeiter einer der verschiedenen Gesellschaften rief nunmehr, kurz nach seiner Kündigung, in mehreren sozialen Netzwerken öffentlich dazu auf, die Leistungen der Mandanten nicht in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Boykottaufrufe nunmehr im Wege von zwei einstweiligen Verfügungen mit Beschluss vom 03.08.2017 und 10.08.2017 verboten. Vor dem Arbeitsgericht Heidelberg verpflichtete sich der Gegner gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber vergleichsweise, seine herabsetzenden Äußerungen nicht zu wiederholen.
Dr. Tobias Hermann, Leiter des Hamburger Büros der Media Kanzlei:
„Derartige Boykottaufrufe aus persönlichen Gründen, z.B. um mit dem ehemaligen Arbeitgeber abzurechnen, sind grundsätzlich rechtswidrig. Anders kann es sich verhalten, wenn es dem Aufrufenden um die Verfolgung öffentlicher Interessen geht. So hat der Bundesgerichtshof z.B. den öffentlichen Aufruf des Deutschen Tierschutzbüros gegenüber der örtlichen Volksbank, das Konto eines Pelztierzüchterverbands zu kündigen, als zulässig angesehen. Das Motiv des Schutzes von Pelztieren ist nicht sittenwidrig, sondern von der Meinungsfreiheit gedeckt.“
Die Gegenseite kann gegen die Verbote nach deren Vollziehung Widerspruch einlegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache fortsetzen oder das vorläufige Verbot als endgültige Regelung anerkennen.
Wenn Sie Fragen zum Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz.