Unternehmspersönlichkeitsrecht schützt auch vor der Anfertigung heimlicher Filmaufnahmen
Ein Reporter hatte heimlich Bildmaterial auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens aufgenommen und dieses sodann im Rahmen einer Sendung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hiergegen wandte sich das klagende Unternehmen. Das LG Stuttgart entschied, dass die Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen zwar in diesem besonderen Fall durch die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sei, dass jedoch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG grundsätzlich vor der Anfertigung heimlicher Filmaufnahmen schütze.
Bei Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, wenn nicht die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch kollidierende Rechte oder Rechtsgüter gerechtfertigt ist. Es bedarf insofern stets einer Abwägung mit den konfligierenden Rechten und Rechtsgütern, wobei ein Unterlassungsanspruch letztlich dann zu bejahen ist, wenn bei dieser Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegt. Dies war hier im Hinblick auf die Verbreitung der Filmaufnahme nach Auffassung des LG Stuttgart nicht der Fall. Es liege zwar durch die heimlichen Aufnahmen ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – und im Übrigen auch in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – vor, allerdings wiege dieser nicht schwer genug, weil das Betriebsgelände des betroffenen Unternehmens öffentlich zugänglich war. Mit der Ausstrahlung der Sendung würde in Anbetracht ihres Inhalts ein hochrangiges Informationsinteresse der Allgemeinheit verfolgt, das von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt wird. Die Meinungs- und Pressefreiheit überwiege daher im konkreten Fall das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.
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