Unzulässige Bildberichterstattung bei G-20 Demo in Hamburg
Während des im Juli 2017 stattfindenden G20-Gipfels kam es anlässlich dieser Veranstaltung nicht nur zu Demonstrationen, sondern auch zu erheblichen Krawallen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Straftaten begangen wurden, darunter jedenfalls Sachbeschädigung sowie die Plünderung verschiedener Geschäfte. Die Krawalle waren Gegenstand umfangreicher Berichterstattung - auch im Nachgang. Unsere Mandantin (Klägerin) erkannte sich auf einem von der Presse veröffentlichten Bild wieder, die sie mit den gewalttätigen Vorfällen während der Demonstrationen in Verbindung setzte. Die Beklagte streitet dies zwar ab, jedoch brachte sie das Foto der Klägerin unter den Artikel bezüglich der „Schwerkriminellen“ des G20-Gipfels, obwohl unsere Mandantin lediglich auf dem abgebildeten Foto Gegenstände in ihrer Hand trägt und somit keine einschlägigen Beweise vorliegen.
Nachfolgend finden Sie nun auszugweise die Urteilsbegründung der Pressekammer des Landgericht Frankfurt (nicht rechtskräftig):
Urteil des LG Frankfurt - 2-03 O 270/17 – Presserecht
…Am 09.07.2017 veröffentlichte die Beklagte einen Beitrag unter der Überschrift "Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle", der unter anderem den folgenden Inhalt hatte: "Mit Steinen, Molotow-Cocktails und Stahlgeschossen wurden Polizisten beim Hamburger G20-Gipfel von Kriminellen angegriffen. Wer kann die Verbrecher identifizieren? Was geht in diesem Schwerkriminellen vor? Sie behaupten, dass sie gegen den G20-Gipfel protestieren wollen. Dann beschießen sie Polizisten mit Stahlkugeln, die sogar die Panzerung eines Wasserwerfer durchschlagen. Sie nehmen den Tod von Menschen in Kauf…
BILD unterstützt die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben. ..."
Auf zweien der Bildnisse wird die Klägerin vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt. Dazu heißt es: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt ..." Der Artikel wurde binnen weniger Tage über 70.000 mal über Facebook geteilt.
Abmahnung und einstweilige Verfügung
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte lehnte dies ab. Zur Begründung führte sie an, dass es allein darauf ankomme, ob die angegriffene Berichterstattung wahr sei und ob die Anonymitätsinteressen der Klägerin ausnahmsweise den Vorzug vor dem öffentlichen Informationsinteresse genössen. Die Beklagte könne die Beteiligung der Klägerin an der Plünderung im Streitfalle durch umfangreiches Bildmaterial belegen…
Auf den Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss vom 20.07.2017 - einstweilige Verfügung- unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, "die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen.“… Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz Widerspruch eingelegt…
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22 f. KUG. Die Berichterstattung der Beklagten greift unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung oder als eigene Tatsachenbehauptung der Beklagten anzusehen ist oder ob eine solche Trennung möglich oder geboten ist. Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04]: eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461 [OLG Celle 22.07.2003 - 16 U 25/03]). Denn unabhängig hiervon verletzt die angegriffene Berichterstattung mitsamt bildlicher Darstellung die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht.
…
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 - VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH 17.12.2013 - II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06] - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Veranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 [BGH 01.07.2008 - VI ZR 243/06] - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist auch die zu Grunde liegende Textberichterstattung einzubeziehen. Dies gilt auch für die Form der Berichterstattung. Insoweit hat das OLG Frankfurt a.M. zur Fernsehsendung "Aktenzeichen XY", in der die Öffentlichkeit unter der bildlichen Angabe und namentlichen Nennung eines Betroffenen um Hinweise gebeten wurde, eine Interessenabwägung als erforderlich angesehen. Die Veröffentlichung von Namen und Bildnis sei nur zulässig, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung und nicht um eine Bagatellsache handele (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48). Eine solche Straftat von erheblicher Bedeutung hat das OLG Frankfurt a.M. bei einem besonders brutalen Gewaltverbrechen mit der Befürchtung einer Serientat und drohender Wiederholungen angenommen (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.). Weitere Gesichtspunkte können sein, ob der Verdächtige bereits vorbestraft ist, in welchem Maße der Appell an ein Millionen-Publikum geeignet ist, zur Verbrechensaufklärung beizutragen, ferner, in welchem Ausmaß der Verdachtsgrad besteht. Das Interesse der Allgemeinheit sei besonders schutzwürdig, wenn gegen den Verdächtigen bereits ein Haftbefehl vorliege, der Haftrichter also den "dringenden Tatverdacht" geprüft und bejaht habe. Grundsätzlich müssten die Medien abwarten, ob die "konventionellen" Mittel der Verbrechensaufklärung zum Ziele führen oder nicht (OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49 [BGH 26.10.1970 - II ZR 125/69][BGH 26.10.1970 - II ZR 125/69]).
Die streitgegenständlichen Bildnisse stellen Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die G20-Krawalle und die damit einhergehenden umfangreichen und massiven Straftaten ein Geschehen von hohem öffentlichem Interesse darstellen. Die Abbildung der Bildnisse greift jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der in § 23 Abs. 2 KUG eine besondere Verankerung erfährt, sowie aller Umstände des hiesigen Einzelfalls in die berechtigten Interessen der Klägerin in unzulässiger Weise ein.
Hier war nach den oben dargestellten Grundsätzen in die gebotene Abwägung auf Seiten der Beklagten das Recht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG einzustellen, auf Seiten der Klägerin das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Kammer hat zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass es sich bei den Vorfällen um den G20-Gipfel um ein Ereignis von besonderer politischer und gesellschaftlicher Relevanz handelt. Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Abbildung von Straftaten während der Krawalle vom Auftrag an die Presse, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren, umfasst ist. Wie der Kammer bekannt ist, sind während des G20-Gipfels eine Vielzahl von - friedlichen - Demonstrationen abgehalten worden, die jedoch in der öffentlichen Berichterstattung und Wahrnehmung durch die massiven Vorfälle teils überschattet wurden. Das öffentliche Interesse auch an diesen Vorfällen, deren politische Aufarbeitung nach Kenntnis der Kammer noch immer andauert, ist daher naturgemäß sehr hoch. Die Kammer hat in der Abwägung auch gewürdigt, dass die Beklagte mit ihrem Fahndungsaufruf bei der Ermittlung von Straftätern helfen wollte und dass insoweit die Identifizierung von Personen sich bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung als schwierig dargestellt hatte.
Auf der anderen Seite sind jedoch die Schutzinteressen der Klägerin und die Umstände des hiesigen Einzelfalles zu berücksichtigen…
Auch angesichts der äußeren Umstände, der Krawalle und der unstreitigen Plünderung des Drogeriemarktes sowie der im sonstigen Umfeld begangenen erheblichen Straftaten, rechtfertigt ein solcher Diebstahl geringwertiger Sachen schon nicht die streitgegenständliche Berichterstattung. Dies gilt selbst dann, wenn der Leser - nicht dem Verständnis der Beklagten von der Aufteilung des Beitrages folgend - annähme, dass gegen die Klägerin der Verdacht der Begehung eines (besonders schweren) Landfriedensbruchs gemäß den §§ 125, 125a StGB bestünde, was die Beklagte im angegriffenen Beitrag dem Leser nahelegt. Denn selbst nach dem Vortrag der Beklagten kommt eine Strafbarkeit der Klägerin wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB bzw. schweren Landfriedensbruchs nach § 125a StGB nicht in Betracht. Nach § 125 Abs. 1 StGB begeht Landfriedensbruch, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit als Täter oder Teilnehmer beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte im Hinblick auf die Klägerin nicht dargetan. Die Beklagte behauptet schon nicht, dass sich die Klägerin an Gewalttätigkeiten beteiligt hätte. Für einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB wiederum ist erforderlich, dass der Täter zugleich die Merkmale des § 125 StGB erfüllt. Nicht ausreichend ist daher das Plündern unter Ausnutzung des von anderen begangenen Landfriedensbruchs (Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 125a Rn. 12 m.w.N.), so dass selbst das Ansichnehmen von Gegenständen (zudem außerhalb des Drogeriemarktes) auch diesen Tatbestand nicht erfüllen würde.
…Denn es handelte sich gemäß den obigen Ausführungen vorliegend nicht um eine erhebliche Straftat. Auch war vorliegend nicht damit zu rechnen, dass es sich um eine Serientat der Klägerin handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 48), die - den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - lediglich eine sich auftuende Gelegenheit zur Begehung einfacher Straftaten ausgenutzt hätte. Nachdem die Beklagte selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich um eine absolute Ausnahmesituation handelte, war auch aus Sicht der Allgemeinheit mit einer Serientäterschaft der Klägerin nicht zu rechnen.
Des Weiteren hat die Beklagte gerade nicht abgewartet, ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47, 49), sondern hat bereits wenige Tage nach den Vorfällen ihren Fahndungsaufruf veröffentlicht. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie bei den Ermittlungsbehörden angefragt hat, ob diese auf der Suche nach der Klägerin sind und/oder bereits Maßnahmen nach den §§ 131 ff. StPO ergriffen haben. Vielmehr hat auch die Beklagte eingeräumt, dass die Polizei Hamburg die Bevölkerung selbst um die Einsendung von Bildmaterial gebeten hat, ohne einzelne Verdächtige zu benennen oder bildlich zu zeigen. Die Beklagte ist damit zu einem frühen Zeitpunkt und ohne Abwarten oder Überprüfen behördlicher Maßnahmen mit einem "eigenen Fahndungsaufruf" (vgl. LG Köln AfP 2004, 459 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04]) an die Öffentlichkeit gegangen.
Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände der Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittsempfängers gegen die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung über die Klägerin. So werden insbesondere die auf den Bildnissen abgebildeten Personen als "Verbrecher" bezeichnet und jedenfalls in einen Zusammenhang gestellt mit schweren Straftaten, wie dem Beschuss von Polizisten oder anderen Personen mit lebensgefährlichen Kugeln, Pyrotechnik, Steinen oder Flaschen. Die Beklagte hat insoweit auch die Klägerin, der sie demgegenüber lediglich den Diebstahl geringwertiger Sachen vorwirft, deutlich hervorgehoben. Der Leser entnimmt daher den Bildnissen, die die Klägerin vor einem demolierten und ausgeplünderten Drogeriemarkt zeigen, im Zusammenhang mit der Berichterstattung den - auch vom Vortrag der Beklagten selbst - nicht gedeckten Vorwurf, dass die Klägerin sich an den Sachbeschädigungen und/oder weiteren Gewalttaten jedenfalls im Zusammenhang mit der Plünderung dieses Drogeriemarktes beteiligt habe. Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang die Klägerin sichtlich an den (Fahndungs-)Pranger, was sich aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung, die alle der abgebildeten Personen als "Verbrecher" bezeichnet und es jedenfalls als naheliegend darstellt, dass sich diese Personen an schweren Straftaten beteiligt haben, z.B. durch die einleitende Frage "Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben."