
Update: Einstweilige Verfügung bestätigt; Landgericht hält wettbewerbsrechtliches Verbot gegen unlautere Werbeaussage in der VOX Sendung „Höhle der Löwen“ trotz Widerspruch der Gegenseite aufrecht
Das Landgericht Frankfurt am Main verkündete am 04.06.2019 das Urteil im Fall der unlauteren Werbeaussage in der VOX Sendung „Höhle der Löwen“.
Widerspruch gegen einstweilige Verfügung
Wie wir bereits hier berichteten, hatten wir aufgrund der Aussage der Gegnerin, ihre Methode sei „einzigartig“, eine einstweilige Verfügung gegen diese erwirkt. Die Gegnerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ihre Methode sehr wohl einzigartig sei, den von dem Begriff der Methode sei unter anderem auch ihr Ausbildungskonzept erfasst. Zudem nutze sie ein völlig anderes Werkzeug als die Antragstellerin. Weiter argumentierte sie, dass es sich nicht um eine wettbewerbsrechtlich relevante Aussage handelte, da die Sendung „Höhle der Löwen“ keine Werbesendung sei, sondern einzig der Erlangung einer Investition in ihr Unternehmen diene. Auch habe der Sender VOX ihre Aussagen geschnitten, sodass ihre Ausführungen nur in verkürzter Version ausgestrahlt wurden.
Argumentation der Media Kanzlei erfolgreich vor Gericht
Diese Argumente wies das Landgericht jedoch mit klaren Worten zurück. Dass es sich bei der Sendung um eine reine Werbesendung handele, wurde außerdem dadurch belegt, dass die Gegnerin selbst am Tag nach der Ausstrahlung in einem Interview erzählte, dass es für sie bei der Teilnahme an der Sendung nur um Werbung gegangen war. Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei konnten dem Gericht im Übrigen darlegen, dass die Geräte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin identisch sind. Schließlich folgte das Gericht auch hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Methode“ in vollem Umfang der Argumentation der Media Kanzlei. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dem Begriff einzig den Vorgang der Pigmentation mittels Diamantklinge und dieser Vorgang ist bei der Behandlung der Antragstellerin identisch zu derjenigen der Antragsgegnerin.
Gegnerin droht Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000
Das Gericht bestätigte daher, dass die Antragsgegnerin nicht die Einzige ist, die „Diamond-Blading“ durchführt und somit die Aussage „Meine Methode ist die Einzige auf dem Markt.“ von dieser unwahr ist. Die Antragsgegnerin darf Aussagen, wie die oben genannte nun nicht mehr verbreiten, andernfalls muss sie mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 oder mit Ordnungshaft rechnen. Des Weiteren muss sie die Kosten des Verfahrens tragen (n.rk).
Da sich die Antragsgegnerin infolge der ersten Entscheidung zu weiteren –erneut unzulässigen - Äußerungen, beispielsweise über Facebook oder Google-Rezensionen hat hinreißen lassen, stehen noch weitere gerichtliche Entscheidungen aus.
Wir helfen im Falle unwahrer Äußerungen
Sollte auch Ihr Unternehmen von unwahren Äußerungen durch Konkurrenten betroffen sein, stehen die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Ihnen jederzeit zur Verfügung.