
Verein obsiegt mit Media Kanzlei im einstweiligen Verfügungsverfahren

Nach diesen Regelungen ist der Beauftrage (= Vorstand) verpflichtet, dem Auftraggeber (= Verein) alles, was er zur Ausührung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Diese Herausgabepflicht umfasst vor allem sämtliche dem Vorstand vom Verein zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel, also die Schriftstücke, Bücher, Computer, Drucker usw.
Darüber hinaus gehören dazu auch alle Geschäftsunterlagen, die während der Amtszeit durch den alten Vorstand erstellt oder erarbeitet worden sind und einen Bezug zur Vorstandstätigkeit für den Verein haben. Insofern kann sich der alte Vorstand nicht darauf berufen, dass er diese Unterlagen für sich "privat" erstellt hat.
Der Antragsgegner wollte nun von unserer Mandantin die Herausgabe von Mitgliedern zur Prüfung übergebener Patientendaten erreichen, die Explizit gewünscht hatten, dass diese nicht an den Verein übergeben werden sollen.
Die Aufforderung zur Herausgabe ließ unsere Mandantin durch die Media Kanzlei Frankfurt zurückweisen.
Der daraufhin eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Gegenseite wurde vom Gericht nun zutreffend abgelehnt. Die Richter folgten insoweit der Auffassung der Media Kanzlei.
Um die Kostenfolge gering zu halten, wurde der Antrag von der Antragstellerin noch in der mündlichen Verhandlung zurück genommen.
Die Media Kanzlei Frankfurt vertritt laufend Amtsträger von Vereinen und Vereine in Angelegenheiten, die das Vereins- und Satzungsrecht betreffen
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