Verwirkung einer Vertragsstrafe, wenn nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Fotos nicht aus einer mittlerweile abgelaufenen Online-Auktion entfernet werden
Bei insgesamt elf Auktionen verwendete die Beklagte rechtswidrig vom Kläger hergestellte Produktfotos. Auf die Abmahnung des Klägers hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der weiteren Verwendung der Fotos ab und verpflichtete sich für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000,00,- €. Die streitgegenständlichen Fotos waren aber auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin in den mittlerweile abgelaufenen Auktionen der Beklagten zu sehen.
Das OLG Frankfurt (11 U 28/12) urteilte dennoch, dass die Beklagte nur eine und nicht, wie man ebenfalls hätte annehmen können, elf Vertragsstrafen zu zahlen hätte, da ihr aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, dass die Abbildungen auch nach Ablauf der Auktionen abrufbar blieben.