Vorsicht Webshopbetreiber: Bestellbuttonbeschriftung mit “kaufen” nicht ausreichend!
Webshopbetreiber sind bereits seit Längerem verpflichtet, den Button, der den Bestellvorgang in ihrem Online-Shop auslöst, so zu beschriften, dass der Kunde erkennen kann, dass ihn bei Betätigung eine Zahlungspflicht trifft. Bislang gingen viele Webshopbetreiber davon aus, dass eine Beschriftung mit dem Wort “kaufen” hierfür ausreicht. Dies ist nach einem Urteil des AG Köln aber unzureichend. Denn das Wort “kaufen”, so das AG Köln, muss nicht zwingend eine Zahlungspflicht beinhalten, da Kaufformen existierten, die zunächst keine Kaufpflicht auslösten, wie etwa der Kauf auf Probe. Ist der Bestellbutton nicht eindeutig beschriftet, kommt der Kaufvertrag gar nicht erst zustande, sodass der Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hat.
Die Media Kanzlei Frankfurt berät Webshopbetreiber umfassend bei der Gestaltung ihrer Websites und hilft Ihnen gerne bei der korrekten Ausgestaltung des Bestellvorgangs. Neben der rechtlichen Beratung vermitteln wir Ihnen gerne auch die Websitegestaltung sowie die Beratung in tatsächlicher Hinsicht, beispielsweise über Paymentprovider, Domainsicherung etc.