Vorsicht Webshopbetreiber! Verwendung einer AGB-Klausel, die gegenüber Verbrauchern ausschließlich auf deutsches Recht verweist, ist unwirksam
Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die gegenüber Verbrauchern ausschließlich auf die Verwendung deutschen Rechts verweist, unwirksam ist, wenn sich das Angebot des Webshopbetreibers auch an Verbraucher richtet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Eine solche Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei daher gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie so verstanden werden könne, dass zwingende Bestimmungen ausländischen Rechts abbedungen werden. Dies ist jedoch gem. Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung nicht möglich. Insofern sollten Klauseln, die die ausschließliche Verwendung deutschen Rechts gegenüber Verbrauchern anordnen, nicht mehr verwendet werden da ansonsten eine Abmahnung droht. Das OLG Oldenburg hat die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil des LG Oldenburg ist damit rechtskräftig. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Hilfe bei der Gestaltung oder Abänderung Ihrer Webshop-AGB benötigen.