Medienrecht Presserecht Äußerungsrecht
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Das Medienrecht ist eine Querschnittsmaterie, dem insbesondere das Presserecht und das Äußerungsrecht zuzuordnen sind. Die Media Kanzlei Frankfurt ist auf diese Bereiche besonders spezialisiert, die sich stets im Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeistrecht entscheidet. Nachfolgend wollen wir dieses Spannungsverhältnis skizzieren und Ihnen so erläutern, wann eine medienrechtliche Berichterstattung oder Behauptung unzulässig ist.
Sie werden durch eine negative Äußerung oder Berichterstattung in Ihrem Persönlichkeitsrecht (Ehre und Reputation) verletzt. Die medienrechtliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Äußerung hängt regelmäßig von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Meinungsfreiheit / Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit / Kunstfreiheit / Filmfreiheit bzw. Informationsfreiheit auf der andere Seite ab. Die Rechtswidrigkeit einer Behauptung bzw. Artikels kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Unabhängig davon, ob eine Äußerung dem Medienrecht, Presserecht oder Äußerungsrecht zugeordnet wird, haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, die für die Unzulässigkeit einer Äußerung relevant sind:
Unwahrheiten und Lügen
Generell müssen Sie nicht Dulden, dass in Presse, Rundfunk oder im Internet Unwahrheiten und Lügenüber Sie verbreitet werden. Handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die zudem dazu geeignet sind, Sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, so kann das skizzierte Verhalten sogar den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllen. Verbreitet der Täter diese Unwahrheiten zudem wider besseren Wissens so liegt der Tatbestand der Verleumdung vor (§ 187 StGB), der mit bis zu 5 Jahren Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Ehrverletzungen und Beleidigungen
Die in Medien verbreitete Äußerung ist ehrverletzend oder beleidigend, da bei der Berichterstattung die Herabsetzung Ihrer Person und nicht eine sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht? Beleidigungen, Formalbeleidigungen (§ 185 StGB), Schmähkritik und Ehrverletzungen im Allgemeinen unterscheiden sich von unwahren und verleumderischen Äußerungen dadurch, dass es sich nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, sie also dem Beweis nicht zugänglich sind. Stattdessen wohnt der Beleidung und Ehrverletzung ein meinendes, wertendes Element inne. Kraftausdrücke müssen Sie dabei nicht hinnehmen. Wenn Sie durch ehrveletzende Äußerungen in einem negativen Licht dargestellt werden, ohne dass der Bericht Tatsachenbehauptungen enthält, hängt die Frage der Zu- bzw. der Unzulässigkeit der Berichterstattung maßgeblich davon ab, inwiefern die negativen Wertungen einen wahren Tatsachenkern haben. Haltlose Gerüchte und Spekulationen über Ihre Person haben Sie nicht hinzunehmen. Umso beleidigender die Äußerung ist, desto eher ist sie unzulässig.
Privatsphäre und Intimsphäre
Auch ist Ihre Privatsphäre im Presserecht/Medienrecht kein Freigut für Journalisten und Denunzianten. Was Sie in Ihrem Privatleben tun, wie Sie sich also im Urlaub oder in Ihren eigenen vier Wänden verhalten, hat in der Zeitung, im Fernsehen oder im Internet nichts zu suchen, sofern Sie nicht Ihre ausdrückliche Einwilligung in eine Veröffentlichung erklären. Ebenso wenig müssen Sie die Offenlegung von Informationen über Ihre Beziehung dulden. Berichte, die Ihre Intimsphäre berühren, sind per se unzulässig. Ihre Intimsphäre ist beispielsweise verletzt, wenn Details aus Ihrem Sexualleben, Erkrankungen oder Trauerfälle von der Presse thematisiert werden.
Fotorecht, Bildrecht und Filmaufnahmen
Die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos oder Filmaufnahmen auf denen Sie zu sehen sind, sind grundsätzlich unzulässig, sofern Sie nicht Ihre Einwilligung erteilt haben oder ein besonderes Berichterstattungsinteresse vorliegt. Geschützt ist das Recht am eignen Bild bzw. Ihr Eigenbildnis gemäß § 22 ff. Kunst- und Urheberrechtsgesetz. Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG liegt bereits vor, wenn Sie für Freunde und Familie erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund kann Ihr Recht am eignen Bild nicht nur durch Fotos verletzt werden, sondern auch durch Filmaufnahmen, Zeichnungen, Doppelgänger (Look-Alikes), Silhouetten und Skulpturen. Nicht erforderlich ist es, dass Ihr Gesicht erkennbar ist. Es ist beispielsweise ausreichend, wenn sich die Erkennbarkeit Ihrer Person für Freunde aus besonderen Umständen ergibt. Tattoo, Narbe, spezieller Gang, u.U. aus der Rückennummer eines Trikots.
Verdachtsberichterstattung und Berichte über Straftaten
Das Presserecht/Medienrecht knüpft an Berichterstattungen in der Zeitung, im Fernsehen, im Radio oder im Internet, die den Verdacht erwecken, Sie hätten eine Straftat begangen, strenge Anforderungen bei der sog. Verdachtsberichterstattung stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Äußerung. So muss dem Verdächtigen beispielsweise die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden. Dazu muss derjenige, der den Verdacht einer Straftat erhebt, den Verdächtigen mit dem konkreten Vorwurf konfrontieren. Es ist im Presserecht/Medienrecht nicht ausreichend, wenn der Redakteur Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme einer möglicherweise von Ihnen begangenen Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung einräumt, Sie jedoch später in einem Presseartikel der Untreue oder des Mordes verdächtigt. Das Presserecht sieht vor, dass es bei einer Verdachtsberichterstattung zu keiner Vorverurteilung kommen darf. Stattdessen muss der Presseartikel unter medienrechtlichen Gesichtspunkten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Sie lediglich ein mutmaßliche Täter einer Tat sind und auch entlastetende Momente kommunizieren. Ferner sieht das Pressegesetz vor, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen muss. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt oder bereits ein Haftbefehl erlassen worden ist. Damit Sie in einer Berichterstattung erkennbar gemacht werden dürfen, fordert das Presserecht/Medierecht, dass es sich um ein gravierendes Delikt handelt und/oder ein besonderes Interesse an Ihrer Person besteht. Beispielsweise weil Sie ein prominente Persönlichkeit sind. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, entspricht eine Verdachtsberichterstattung nicht den Erfordernissen des Presserechts und ist bereits aus formellen Gesichtspunkten unzulässig.
Sind Sie wegen einer Straftat verurteilt worden, dann folgt daraus nicht automatisch, dass jedwede Presseberichterstattung auch presserechtlich zulässig ist. Auch in diesem Fall ist es nur eingeschränkt zulässig, Straftäter in Presseartikeln unter Namensnennung oder Beifügung eines Fotos erkennbar zu machen. Hinzu kommt, dass mit zunehmenden zeitlichen Abstand Ihr Persönlichkeitsrecht und Ihr Resozialisierungsinteresse die Meinungsfreiheit, das Informationsinteresse und die Pressefreiheit überwiegt.
Persönlichkeitsrecht von Unternehmen
Negative oder unwahre presserechtliche Berichterstattungen beeinträchtigen die Reputation Ihres Unternehmens? Ihr Unternehmen wird zum Objekt diskreditierender Äußerungen in Bewertungsportalen(Medienrecht)? Beim Unternehmenspersönlichkeitsrecht gelten ähnliche Grundsätze wie bei Persönlichkeitsverletzungen von Privatpersonen. Lediglich an die Eingriffsintensität werden bei Unternehmen gesteigerte Anforderungen gestellt. Unternehmen werden darüber hinaus über den Recht des eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetriebs besonders geschützt.
Minderjährige Rechtsverletzer
Ein Irrglaube ist, dass Personen erst ab 14 Jahren für Persönlichkeitsverletzungen verantwortlich gemacht werden können. Ein Alter von 14 Jahren ist nur entscheidend für die Strafmündigkeit. Im Medienrecht / Äußerungsrecht / Presserecht ist man für deliktische Handlungen bereits ab 7 Jahren verantwortlich und kann auch verklagt werden.
Welche Möglichkeiten haben Sie / Ihr Rechtsanwalt?
Ihnen stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen Sie sich gegen die rechtswidrige Berichterstattungen in einer Zeitung zur Wehr setzen können: Gegendarstellung, Schmerzensgeld, Schadenersatz, Unterlassung, Widerruf, Nachtrag, Richtigstellung und/oder Strafanzeige.
Zivilrechtliche Ansprüche gegen Persönlichkeitsverletzungen
Ihnen steht die Möglichkeit zu, zivilrechtlich gegen die Rechtsverletzer vorzugehen. In Anbetracht der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, die pressrechtliche Berichterstattungen, Mobbing (Cybermobbing) häufig verursachen, ist schnelles Handeln geboten. Zunächst ist stets eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit ratsam, bei der eine Abmahnung ausgesprochen wird, verbunden mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Scheitert eine außergerichtliche Streitbeilegung, so bietet es sich regelmäßig an, den möglichen Unterlassungs- und Gegendarstellungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen. Der Gegendarstellungsanspruch muss unverzüglich (ca. 14 Tage) ab Kenntnis von der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts durchgesetzt werden. Ein Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz muss regelmäßig innerhalb eines Monats ab Kenntnis von Tat und Täter beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Wenn diese Fristen verstreichen, muss der langsamere Weg eines Hauptsacheverfahrens durchlaufen werden.
Das Medienrecht/Presserecht ermöglicht Ihnen bei Beleidigungen, unwahren Tatsachenbehauptungen, Cybermobbing und Mobbing gegen den Rechtsverletzer Ansprüche auf Gegendarstellung, Schmerzensgeld, Schadenersatz, Unterlassung, Widerruf, Nachtrag und Richtigstellung durchzusetzen. Dabei können Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Ist der Anspruch begründet, hat der Rechtsverletzer die Kosten Ihres Rechtsanwaltes zu ersetzen.
Auch im Falle der Verbreitung von Abbildungen sieht das Medienrecht diese Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche vor. So hat das OLG Karlsruhe im November 2013 entschieden, dass die Verbreitung von Nacktbildern im Internet eine Geldentschädigung von 10.000,00 Euro rechtsfertigt. Das LG Kiel hat in einem vergleichbaren Fall von Mobbing dem Betroffenen sogar 25.000,00 Euro zugesprochen.
Ein weiterer Fehlglaube ist es, dass Äußerungen oder die Verbreitung von Bildern im Internet anonym erfolgen. Zwar ermöglichen es Medien- und Äußerungsrecht nicht mehr unmittelbar, Auskunftsansprüche gegen den Webseitenbetreiber durchzusetzen, allerdings kann Strafanzeige gestellt und über diesen Weg an Namen und Adresse des Rechtsverletzers zu gelangt werden.
Persönlichkeitsverletzungen strafrechtlich verfolgen
Vorbezeichnete Persönlichkeitsverletzungen verwirklichen – übrigens auch im Online-Bereich – häufig den Straftatbestandder Beleidigung, der üblen Nachrede oder aber der Verleumdung, §§ 185 ff. StGB. Dabei ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich. Wird „nur“ eine Geldstrafe wegen derartigen Mobbings verhängt, kann es passieren, dass der Täter anschließend vorbestraft ist, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verschlechtert.
Werden Bilder einer Person ins Internet gestellt, kann es außerdem sein, dass hierdurch der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verletzt wird, § 201a StGB (Nacktbilder, Intimbilder). Hierfür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Gemäß § 33 KUG kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer – entgegen den §§ 22, 23 KUG – ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt helfen Ihnen beim erstellen von Strafanzeigen, sodass Staatsanwaltschaft und Polizei die maßgeblichen Informationen mitgeteilt werden und Sie zur Erstattung der Strafanzeige nicht zur Polizei müssen.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren.